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1.Garagen
1.1. Garagen und Ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem
Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge
dem Brandschutz genügen.
1.2. Die Errichtung, Nutzungsänderung oder der Umbau von Garagen sowie die Herstellung,
Änderung und Beseitigung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind
genehmigungspflichtig.
1.3. Garagen dürfen nur elektrisch beleuchtet werden. Garagen sind feuer-gefährdete
Betriebsstätten im Sinne der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
Für die Einrichtung elektrischer Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten gilt VDE
0100, Teil 720.
1.4. Rauchen sowie der Umgang mit offenen Feuer und Licht ist in Garagen verboten. Die
Garagenstandorte sind entsprechend zu beschildern.
1.5. Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten dürfen in Garagen nicht durchgeführt
werden. Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren sind verboten.
1.6. Die Lagerung von brennbaren bzw. leichtbrennbaren Stoffen wie Holz, Papier ist nicht
statthaft. Zwischenwände müssen aus nichtbrennbaren Material errichtet werden.
1.7. Ölgetränkte Putzlappen und Putzwolle müssen in dichtschließenden, nichtbrennbaren
Behältern aufbewahrt werden. Diese Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet
sein.
1.8. Die Fahrzeuge müssen, soweit es technisch möglich ist, so abgestellt werden, dass im
Falle der Gefahr ein Herausschieben möglich ist. Die Fahrzeuge müssen mit gelöster
Handbremse und ohne eingelegten Gang abgestellt werden. Der Zündschlüssel ist
abzuziehen.
1.9. In den Garagen dürfen Kleinladegeräte nur bis zu einer Leistung von 50 Watt benutzt
werden.
1.10. Ausgelaufener Kraftstoff und ausgelaufene Schmiermittel sind sofort durch Verwendung
von Sand aufzusaugen und aus der Garage zu entfernen. Sie sind dort abzulagern, wo
keine Umweltverschmutzungen bzw. Grundwasserverseuchung erfolgt.
1.11. In Garagen, auf Stellplätzen sowie auf ihren Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur
dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt oder mit brennbaren Flüssigkeiten gereinigt werden,
wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder in Abwasserbeseitigungsanlagen
eindringen können.
2. Elektrische Anlagen in Garagen
2.1. Der Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Anlagen in Garagen ist entsprechend
den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Als solche gilt VDE 01000 Teil 720.
2.2. Grundsätzlich dürfen elektrische Anlagen nur durch fachkundige Firmen errichtet,
verändert oder erstmalig in Betrieb gesetzt werden. Die elektrischen Anlagen
( Verteilerdosen) sind ständig in einem betriebssicheren Zustand zu halten.
2.3. Elektrische Verteiler sind gegen Beschädigung und Verschmutzung geschützt
anzubringen bzw. aufzustellen.
2.4. Sicherungen dürfen nicht überbrückt und Schutzschalter in ihrer Stellung nicht verändert
werden.
2.5. Elektrische Schaltanlagen sind vor unbefugten Personen zu sichern.
2.6. Eine Benutzung beweglicher oder stationärer elektrischer Flüssiggas-, Sirocco-, Heiz-,
Koch-, und Wärmegeräte ist in den Garagen nicht gestattet.
2.7. Sonstige elektrische Geräte sind, soweit keine anderen Festlegungen bestehen, bei
Arbeitsschluss stromlos zu machen.
3. Lagerung brennbarer Flüssigkeit
3.1. Befüllte Kraftstoffbehälter dürfen in Garagen nicht dauerhaft aufbewahrt werden. Der
Tankinhalt abgestellter Fahrzeuge und die in ihnen mitgeführten Reservekanister bleiben
hierbei unberücksichtigt.
Abweichend von Satz 1 dürfen in verschlossenen Kleingaragen bis zu 200 Liter
Dieselkraftstoff und bis zu 20 Litern Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren
Behältern aufbewahrt werden.
Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen, Öl- oder
fetthaltige Putzwolle und -lappen nur in dicht verschließenden Behältern aus nicht
brennbaren Stoffen aufbewahrt werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten
benutzte Stoffe sind sofort aus den Garage zu entfernen.
3.2. Kraftfahrzeuge die mit Druckgas betrieben werden, dass schwerer als Luft ist, wie
Propan, Butan, Erdgas und deren Gemische dürfen in Garagen nur abgestellt werden,
wenn sichergestellt ist, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.
4. Verhalten bei Feuer
Wird ein Brand festgestellt sind sofort Maßnahmen zur Bekämpfung einzuleiten:
4.1. Rettung gefährdeter Menschen
4.2. Feuerwehr unter Rufnummer 112 alarmieren
4.3. Aufnahme der Brandbekämpfung
4.4. Geschäftsstelle des Garagenvereins in der HRO umgehend informieren,
Telefonnummer 71 31 23 / Handy- Nr. 01 74 – 9 32 40 88
4.5. Meldung Polizei unter der Telefonnummer 110
Diese Ordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 06.12.2003 beschlossen und ist
für jedes Mitglied des Vereins verbindlich.
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