Änderungen zur Satzung beschlossen am 01.12.2018

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S a t z u n g

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck, Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge/Finanzierung

§ 5 Organe

§ 6 Delegiertenversammlung

§ 7 Vorstand

§ 8 Revisionskommission

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Vereinseinrichtungen

§ 11 Haftungen

§ 12 Auflösung des Vereins

§ 13 Schlussbestimmungen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

 

    § 1 Name und Sitz

1)        Der Verein führt den Namen "Garagenverein in der Hansestadt Rostock e. V.". Er ist aus der 1960 gegründeten "Gemeinnützigen Garagenbaugenossenschaft der Stadt Rostock" als Rechtsnachfolger hervorgegangen.

2) Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Rostock. Gerichtsstand ist das Amtsgericht der Hansestadt Rostock.

3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock, unter der Nr. VR 1068 mit Datum vom 20.08.1993 eingetragen.

4) Der Verein ist Mitglied im VDGN (Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V.).

 

    § 2 Zweck, Aufgaben

1) Der Verein versteht sich als Interessenvertreter von Garageneigentümern und Nutzern. Er setzt sich für die Erhaltung und Erweiterung von Garagenstandorten und zur Sicherung des ruhenden Verkehrs ein.  

2) Dem Verein obliegt, in Abstimmung mit den Verpächtern, die Betreuung der  Grundstücke, auf  denen sich die Gemeinschaftsanlagen des Vereins und  die Garagen befinden,  welche Eigentum des jeweiligen Mitgliedes bzw. des Vereins sind.

3) Der Verein strebt keinen Gewinn an.

4) Er vertritt die berechtigten Interessen der Mitglieder gegenüber Personen, Ämtern, Behörden sowie Verpächtern.

5) Er bewirtschaftet und führt Werterhaltungen an Gemeinschaftsanlagen auf den Garagenstandorten durch.

6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, bevorteilt oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7) Der Verein kann weitere Garagenstandorte erwerben, erschließen und  betreuen sowie Garagen als Einzel- oder Reihengaragen neu bauen. Die dafür benötigten Grundstücke kann er kaufen oder pachten. Der Zweck des Vereins bezieht die Betreuung von Großgaragen oder garagenähnlicher Anlagen (Hallen) mit ein.

 

    § 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2) Der Eigentumserwerb einer Garage setzt die Mitgliedschaft voraus. Mit Inkrafttreten der geänderten Satzung vom 05.12.2015 darf jedes Mitglied nur noch Eigentümer von maximal 5 Garagen werden.

3) Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die unterschriebene Beitrittserklärung durch die/n Geschäftsführerin/r angenommen wird. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.

4) Die Mitgliedschaft ist auf den Ehepartner übertragbar.

5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes.

6) Der Austritt aus dem Verein setzt den Verkauf oder die Schenkung der Garage durch das Mitglied voraus. Die Veräußerung der Garage (Verkauf, Schenkung) darf erfolgen, wenn das Mitglied keinerlei Verbindlichkeiten (z.B. Schulden, Reparaturleistungen usw.) gegenüber dem Verein hat. Der Eigentumswechsel ist von beiden Parteien in der Geschäftsstelle persönlich vorzunehmen und ist erst rechtsgültig, wenn es einen unterschriebenen dreiseitigen Vertrag gibt.

     Bei Beendigung der Mitgliedschaft ohne Nachnutzer wird das Mitglied an den Kosten zur Beseitigung des Bauwerkes beteiligt. Die Höhe richtet sich nach dem SchuldRAnpG und den vorliegenden Kostenangeboten.

7) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss setzt eine schwerwiegende schuldhafte Verletzung der Satzung des Vereins voraus.

     Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor, wenn:

     1. die Pflichten als Mitglied gröblichst verletzt wurden;

     2. gegen das Mitglied bereits eine gerichtliche Zahlungs-aufforderung  durchgesetzt  wurde und innerhalb eines Jahres erneut Zahlungsverzug auftritt;

     3. mangels Pfändungsmasse berechtigte Zahlungsforderungen des Vereins nicht mehr erfüllt werden können.

     Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses das betreffende Mitglied schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.

8) Ist durch den Tod eines Mitgliedes eine Erbengemeinschaft Garageneigentümer geworden, setzt die weitere Nutzung der Garage voraus, dass die Erbengemeinschaft einen Erben verbindlich benennt. Der Erbe muss dazu Mitglied des Vereins werden. Dieses gilt auch für den Fall, dass die Garage auf einen Alleinerben übergeht. Der Nachweis über die Erbberechtigung ist zu belegen.

9) Gibt es keine/n natürlichen Erben, ist die Garage auf der Grundlage eines Beschlusses des Nachlassgerichtes durch den Verein zu öffnen und zu vermieten. Nach einer Frist von 2 Jahren kann die Garage veräußert werden, wenn der Verein zwischenzeitlich Eigentümer ist.

10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 § 4 Beiträge/Finanzierung

1) Bei der Aufnahme in den Verein bzw. bei Erwerb (z.B. Kauf/Schenkung) weiterer Garagen, ist jeweils eine Gebühr gemäß der gültigen Gebührenordnung zu zahlen.

2) Die Mitglieder zahlen Beiträge und die sich aus der Mitgliedschaft im Verein ergebenen finanziellen Verpflichtungen, deren Höhe die jeweils geltende Beitrags- und Gebührenordnung bestimmt.

Die Beiträge werden pro Garage und Jahr erhoben. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

     1. Jahresbeitrag

     2. Umlage Pacht Netto

     3. Umsatzsteuer

     4. Energiekosten

     5. öffentliche Lasten und Abgaben

 

    Der Verein ist gegenüber seinen Mitgliedern zum Forderungseinzug berechtigt.

Soweit sich die Garage auf dem im Eigentum des Vereins stehenden Grund und Boden befindet und das Mitglied zum Erwerb des Grundstückes den Kaufpreis darlehensweise mitfinanzierte, entfällt eine Pachtzahlung.

Die Beiträge sind jeweils bis zum 31.03. eines Jahres für das laufende Jahr zu zahlen.

Ist ein Mitglied Eigentümer von mehr als neun Garagen, sind die Beiträge für alle seine Garagen bis zum 31.01. eines Jahres für das laufende Jahr zu zahlen.

3) Eine Erhöhung des Betrages für den Jahresbeitrag von über  5 % erfordert einen Beschluss der Delegiertenversammlung.

4) Die Finanzierung von nicht vorhersehbaren Belastungen des Vereins oder Erhöhungen von Umlagen wie z. B. Pachten, Versicherungen, Kosten der Rechtsverfolgung, öffentliche Lasten u. a., die durch den Verein nicht beeinflussbar sind, erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieses gilt auch für zurückliegende Zeiträume und für bereits ausgeschiedene Mitglieder, sofern sich ein anderes Mitglied nicht zur Übernahme der erhöhten Umlage verpflichtet hat. Die erhöhten Beiträge sind einen Monat nach Beschlussfassung zu zahlen.

5) Werterhaltungsmaßnahmen an Vereinseinrichtungen werden entsprechend dem Werterhaltungsplan des Vereins jährlich geplant und durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt aus Beitragsanteilen der Mitglieder.

6) Der Verein ist berechtigt Zuwendungen entgegenzunehmen.

 

     § 5 Organe

     Organe des Vereins sind:

     1. die Delegiertenversammlung

     2. der Vorstand

    

    § 6 Delegiertenversammlung

1) Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

     1. Entgegennahmen des Berichtes des Vorstandes über die zurückliegende Legislaturperiode, einschließlich der Hauptkennziffern der Bilanz und des Berichtes der Revisionskommission,

     2. Diskussion und Bestätigung der vom Vorstand vorgelegten Konzepte (einschließlich Satzungsänderungen oder Ergänzungen) und Aufgaben zur weiteren Entwicklung des Vereins,

     3. Beschlussfassungen bei erforderlicher Erhöhung des Jahresbeitrages (§ 4 Abs. 3),

     4. Auf Empfehlung der RVK, Entlastung des Vorstandes für die abgeschlossenen Jahre,

     5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

     6. Wahl der Revisionskommission,

     7. Bestätigung des Stellenplanes der Geschäftsstelle.

3) Die Delegiertenversammlung ist alle 3 Jahre durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Delegierten als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussvorlagen zu übergeben.

4) Die Delegiertenversammlung wird auf der Basis gewählter Delegierter durchgeführt. Als Delegiertenschlüssel gilt: Es ist 1 Delegierter pro 80 Mitglieder anzustreben. Jedes Mitglied kann Delegierter werden. Die Wahl der Delegierten erfolgt eigenständig durch die Mitglieder der Garagenstandorte.

5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle oder vor Eröffnung der Versammlung beim Versammlungsleiter eine schriftliche Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Delegiertenversammlung hat darüber zu beschließen.

6) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand im Interesse des Vereins einen entsprechenden Beschluss fasst oder ein Drittel der Mitglieder beziehungsweise drei viertel der Delegierten dieses schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen.

7) Zur Leitung der Delegiertenversammlung benennt der Vorstand einen Versammlungsleiter.

8) Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

     Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich.

     Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten erschienen und noch anwesend sind. Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, ist eine erneute Delegiertenversammlung sofort einzuberufen, die im direkten Anschluss stattfindet. Hierauf wird in dem Einladungsschreiben zur Delegiertenversammlung gesondert hingewiesen. Beschlussfähig ist diese Delegiertenversammlung dann durch die anwesenden Delegierten. Dieses gilt für Beschlüsse zur Satzungsänderungen nur, wenn mindestens ein Drittel der gewählten Delegierten anwesend sind.

     Über Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist einzeln abzustimmen.

     Alle Mitglieder des Vereins sind schriftlich über die Beschlüsse zu informieren.

9) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Ein Konferenzmitschnitt ist möglich und kann dem Protokoll als Anlage beigefügt werden.

 

     § 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 5 Vereinsmitgliedern:

     1. Vorsitzende/ r des Vorstandes

     2. Stellvertreter/ in des/r Vorsitzenden/in

     3. Schatzmeister/in

     4. zwei weitere Mitglieder/in

 

2) Die Vorstandsmitglieder bilden den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB und wählen mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder bei jeweiliger Alleinvertretungsbefugnis, wobei Rechtsgeschäfte ab 4.000,00 Euro der Zustimmung der einfachen Mehrheit des gesamten Vorstandes bedürfen. Der Vorstand ist berechtigt, Insichgeschäfte (§ 181 BGB) zu tätigen.

3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Führung der Vereinsgeschäfte zwischen den Delegiertenversammlungen

2. Veranlasst,  beschließt und kontrolliert die Erarbeitung des Finanzplanes, die Buchführung, den Jahresabschluss, die   Erstellung der Bilanz, einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung, die Jahresberichte und den Plan der Werterhaltung;

         Der Jahresabschluss liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle aus.

3.  Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Delegiertenversammlungen, einschließlich der Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung;

 4. Kann Garagenkontrollen zur Durchsetzung der „Ordnung zur Nutzung und Werterhaltung von Garagen“ und der „Brandschutzordnung“ organisieren;

     5. Fasst Beschlüsse zur Gebührenordnung;

     6. Beruft in größeren Standorten Objektvertreter. Sie sind Interessenvertreter der Mitglieder gegenüber dem Vorstand;

     Mit ihnen wird eine Vereinbarung über Aufgaben, Leistungen und Vergütung je nach Standort abgeschlossen;

7. Erstellt und veröffentlicht Informationen für die Mitglieder per Aushänge, in der Geschäftsstelle und auf der Homepage.

4) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird durch den Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen.

5) Für die Durchführung der Arbeiten gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Auftrags-, Bestell-, Zahlungs- und Kassenordnung. Erarbeitet zusammen mit dem / der Geschäftsführer/in eine Geschäftsordnung der Geschäftsstelle.

6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Für die Aufwendungen, die unmittelbar mit der Auftragserteilung laut Satzung stehen, erhalten die Mitglieder des Vorstandes halbjährlichen nachzuweisenden Aufwendungsersatz.

7) Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. Diese wird von einem/r Geschäftsführer/in geleitet. Dieser/e wird vom Vorstand bestellt und ist dem Vorstand unterstellt.

8) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden im Rahmen des durch die Delegiertenversammlung bestätigten Stellenplanes, von dem/r Geschäftsführer/in eingestellt / gekündigt. Der Mitarbeitereinsatz erfolgt durch den/ie Geschäftsführer/in in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden. Die Mitarbeiter sind dem/r Geschäftsführer/in unterstellt und werden von ihm/r angeleitet.

9) Aufgaben und Arbeitsweisen der Geschäftsstelle erfolgen entsprechend der Geschäftsordnung und den Stellenbeschreibungen.

10) Wird einem Mitglied des Vorstandes durch den Vorstand mehrheitlich das Misstrauen bei Nichterfüllung seiner Aufgaben ausgesprochen, so kann das jeweilige Mitglied aus dem Vorstand vom Vorstand mit Zustimmung der einfachen Mehrheit suspendiert werden. Für dieses Mitglied ist ein Nachfolgemitglied zu berufen.

11) Bei Entscheidungen im Vorstand, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

 

      § 8 Revisionskommission

1) Die Revisionskommission besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern. Sie wird durch die Delegiertenversammlung, in Ausnahmefällen per Briefwahl der auf der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten, gewählt. Sie ist der Delegiertenversammlung berichtspflichtig.

2) Die Mitglieder der Revisionskommission wählen den Vorsitzenden der Revisionskommission. Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Geschäftsstelle dürfen nicht Mitglied der Revisionskommission sein.

3) Die Revisionskommission kontrolliert die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes und der Geschäftsstelle auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des Finanzplanes. Dazu hat sie das Recht, diese Unterlagen des Vorstandes und der Geschäftsstelle einzusehen bzw. Auskünfte vom Vorstand und der Geschäftsstelle einzuholen.

4) Die Revisionskommission führt ihre Kontrollen selbständig durch. Sie informiert den Vorstand über festgestellte Mängel und unterbreitet gleichzeitig Vorschläge zu deren Beseitigung.

5) Die Teilnahme eines Mitgliedes der Revisionskommission an den Sitzungen des Vorstandes ist möglich.

6) Die Revisionskommission arbeitet ehrenamtlich. Für die Aufwendungen, die unmittelbar mit der Auftragserfüllung laut Satzung stehen, erhalten die Mitglieder der Revisionskommission einen halbjährlichen nachzuweisenden Aufwendungsersatz.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied darf seine Garage/n als Eigentümer entsprechend der Satzung des Vereins nutzen, vermieten und im Rahmen der Satzung veräußern.

2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Fahrgassen entsprechend der Ordnungen zu nutzen.

3) Jedes Mitglied kann Delegierte zur Delegiertenversammlung wählen oder selbst als Delegierter gewählt werden.

4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Vereinssatzung, den Ordnungen und den Beschlüssen des Vereins zu verhalten.

Dazu zählt insbesondere:

1. Die Garage für das Unterstellen von Fahrzeugen zu nutzen und die Vereinseinrichtungen pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Die gewerbliche Nutzung der Garage ist untersagt.

2. Die Werterhaltungsmaßnahmen an den Garagen entsprechend der geltenden Ordnung zur Nutzungs- und Werterhaltung auf eigene Kosten durchzuführen. Darin enthalten ist die Überprüfung der E-Anlage in einem zeitlichen Turnus von 4 Jahren.

3. Die mehrheitlichen Beschlüsse der Garageneigentümer der Reihe, in der sich seine Garage befindet, konsequent zu erfüllen, soweit diese der Satzung des Vereins nicht widersprechen.

4. Auf Ordnung und Sauberkeit der Standorte zu achten und zur Durchsetzung dieser beizutragen.

5. Erforderliche Kontrollen des Vorstandes und der Geschäftsstelle auf satzungsgerechte Nutzung der Garagen und Brandschutz zu ermöglichen.

6. Den zu entrichtenden Jahresbeitrag und andere finanzielle Forderungen termingerecht in voller Höhe an den Verein zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht zur Durchsetzung einzelner Forderungen gegen den Verein oder andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Bei Umzug ist die neue Anschrift sofort der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich mitzuteilen.

8. Bei Vermietung seiner Garage hat der Vermieter den Namen und die Anschrift des Mieters der Geschäftsstelle sofort schriftlich mitzuteilen bzw. zu aktualisieren.

9. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Stromversorgung seiner Garage/n für die Aufladung eines E- Mobiles oder eines E- Fahrrades zu nutzen, wenn  er die zukünftige Stromentnahme vorher in der Geschäftsstelle angezeigt und die Finanzierung der so entstehenden Kosten abgestimmt hat. Der Nachweis durch einen Fachmann, dass die vorhandene E-Installation in der Garage/n und im Komplex den diesbezüglichen Sicherheitsvorschriften entspricht, ist vorzulegen.

 

5) Bei Mitgliedern mit unbekanntem Wohnsitz und unbekanntem Aufenthalt hat der Vorstand das Recht – bei Gefahr in Verzug – die Garage zu öffnen. Zur Abwendung eines finanziellen Schadens wird die Garage treuhänderisch verwaltet und vermietet.

6) Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Garage so zu nutzen und von den Vereinseinrichtungen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch kein anderes Vereinsmitglied über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus gestört oder belästigt wird oder ihm ein anderer Nachteil erwächst.

7) Jedes Mitglied hat entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock den Winterdienst durchzuführen, wenn Bürgersteige unmittelbar an den Garagen vorbeiführen.

8) Sollte ein Mitglied den Festlegungen in Absatz 4 Ziffer 1 bis 8 zuwiderhandeln, wird der dadurch entstandene Verwaltungsaufwand dem Verursacher in Rechnung gestellt. Strafrechtlich relevante Vorkommnisse und Handlungen werden durch den Verein zur Anzeige gebracht.

 

    § 10 Vereinseinrichtungen

1) Vereinseinrichtungen gemäß der Satzung sind Vereinseigentum. Ein Mitglied kann nicht allein über seinen Anteil an der Vereinseinrichtung und den dazu gehörenden Gegenständen verfügen und ist nicht berechtigt, Teilungen zu verlangen.

2) Ein Mitglied hat bei Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückerstattung von materiellen und finanziellen Leistungen für Arbeiten an Vereinseinrichtungen oder seiner/n Garage/n.

 

 

    § 11 Haftungen

1) Der Verein haftet für Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, die im Namen der Mitglieder des Vereins und im Vereinsinteresse durch dazu beauftragte Personen abgeschlossen wurden.

2) Der Verein haftet für Mitglieder von Organen des Vereins, für Angestellte des Vereins und für andere Personen, die durch den Verein beauftragt wurden. Bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Handlung durch einzelne Mitglieder bzw. Angestellte/n haften diese persönlich (§ 823 BGB).

3) Werden mehrere Personen nebeneinander für schuldhafte Handlungen verantwortlich gemacht, haften diese als Gesamtschuldner (§ 840 BGB).

 

    § 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung mit einer Mindestbeteiligung der Hälfte der gewählten Delegierten beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

2) Bei Auflösung des Vereins ist über die Verwendung der vorhandenen Vereinseinrichtungen nach Abzug der Passiva durch die Delegiertenversammlung zu beschließen.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2) Die Änderungen zur Satzung vom 05.12.2015 beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 01.12.2018, sind für alle Mitglieder sofort bindend. Sie erlangen jedoch ihre Rechtswirksamkeit erst nach Eintragung in das Vereinsregister  (lt. BGB § 71 Abs. 1).

3) Unterschriften von 7 Vereinsmitgliedern.

 

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