1. Die Garage dient zum Unterstellen von Fahrzeugen (
PKW, Anhänger, Motorräder, Fahrräder, Boote). Der Garageneigentümer ist verpflichtet, Ruhe und Ordnung auf den Garagenkomplexen zu halten und für allgemeine Sicherheit zu sorgen. Gegenseitige
Rücksichtnahme der Vereinsmitglieder untereinander ist zu gewähren.
2. Der Eigentümer der Garage hat kontinuierlich Werterhaltungsmaßnahmen an dieser durchzuführen, damit sich die Garage stets in einem guten baulichen und optischen Zustand befindet. Die Kosten sind
durch den Eigentümer zu tragen. Bei Garagen, die über einen längeren Zeitraum unverschlossen sind ( z.B. nach einem Einbruch), erfolgt der Verschluss durch die Geschäftsstelle des Vereins.
3. An der Garage vorgesehene bauliche Veränderungen ( Garagentor, Zwischenwände, E- Anlagen) sind bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Die Geschäftsstelle behält sich vor, Auflagen für das Vorhaben
zu erteilen. Für die fachgerechte Bauausführung und die entstehenden Kosten ist der Garageneigentümer verantwortlich.
4. Die äußere Farbgebung der Garagen ist reihenweise einheitlich zu gestalten. Putzmauerwerk ist auszubessern und vorzugsweise mit weißem Anstrich zu versehen. Garagentore sind reihenweise farblich
einheitlich auszuführen. ( bei grau: RAL NR. 7035 lichtgrau, RAL 7001 silbergrau) Spritzwassersockel sind schwarz zu streichen.
5. Für die ordnungsgemäße Entwässerung der Garagendächer und die Sauberkeit der Dachrinnen und Fallrohre sowie die Reparatur des Daches sind die Garageneigentümer verantwortlich. Für die Funktion von
Gullys als Gemeinschaftseinrichtungen trägt die Geschäftsstelle Sorge.
6. Die E- Anlage in der Garage ist alle 4 Jahre technisch überprüfen zu lassen. Prüfbestätigungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Kosten für die Überprüfung bzw. erforderlichen Reparaturen der E-
Anlage trägt der Garageneigentümer. Der Verbrauch von elektrischem Strom ist grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß (entsprechend der satzungsgemäßen Nutzung) zu beschränken. Die
Stromkostenabrechnung erfolgt durch Ablesung von Kollektivzählern und Kostenaufteilung zu gleichen Teilen auf die Mitglieder.
7. Für die Sauberhaltung der Flächen vor, zwischen und hinter den Garagen sind die Garageneigentümer zuständig, ebenfalls für die Stirn- und Rückwände von Garagenreihen. Ebenso gehört die notwendige
Rasenmahd und die Beseitigung von Unkraut dazu. Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln ist untersagt. Der Verein lässt auf aus-gewählten Flächen Grünschnittarbeiten durchführen.
8. Fahrgassen und Garagenvorplätze sind für die An- und Abfahrten zur Garage bzw. zur kurzzeitigen Pflege des eigenen Fahrzeuges zu nutzen. Das Parken von Fahrzeugen sowie das Abstellen von
Gegenständen auf den Garagenkomplexen und den Zufahrten ist untersagt, ebenfalls das Waschen von Fahrzeugen. Tätigkeiten wie Ballspielen, Privatfeiern, Umgang mit offenem Feuer o.ä. sind auf den
Garagenstandorten untersagt. Auf allen Garagenstandorten gilt die STVO. 2
9. Abfall- und Müllablagerungen auf den Garagenstandorten und um diese sind Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten, ebenfalls Schadstoffeinleitungen (Farbreste, Kraftstoffe u. ä.) in Abwasseranlagen der
Garagenkomplexe. Die Garageneigentümer gewährleisten zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit eine ständige Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle.
10. Der Verkauf der Garage hat entsprechend den Festlegungen der Satzung zu erfolgen. Der Garagenkäufer muss Mitglied des Vereins werden. Die Eigentumsumschreibung erfolgt in der Geschäftsstelle in
Anwesenheit von Verkäufer und Käufer.
11. Die Vermietung der Garage durch den Eigentümer ist grundsätzlich möglich. Der Garageneigentümer bleibt für die Garage und ihre satzungsmäßige Nutzung verantwortlich. Der Geschäftsstelle sind
kurzfristig Name und Wohnanschrift des Mieters mitzuteilen.
12. Bei besonderen Vorkommnissen wie Einbrüchen, Brände, Sturmschäden, Ordnungswidrigkeiten, ist die Geschäftsstelle durch den Garageneigentümer bzw. durch die feststellende Person sofort zu
informieren. Bei Bränden und Einbrüchen ist ebenfalls die Polizei durch das Mitglied sofort zu benachrichtigen. Über den Verein ist das Garagengebäude gegen Elementarschäden versichert, der
Geschäftsstelle sind erforderliche Angaben im Schadensfall mitzuteilen.
13. Werterhaltungsmaßnahmen an Vereinseinrichtungen erfolgen in Verantwortung des Vorstandes entsprechend den Jahresplänen und in Abhängigkeit von der Dringlichkeit der Reparatur. Zu diesen Anlagen
zählen Zufahrten, Fahrgassen, Zäune, Außenbeleuchtung, E- Hauptanlagen, Entwässerungsanlagen, Sicherungsanlagen und Beschilderungen.
14. Erfolgt keine satzungsmäßige Nutzung, werden Werterhaltungsmaßnahmen unterlassen und gibt es Verstöße gegen Ordnung und Sauberkeit auf den Garagenstandorten, ist der Vorstand nach zweimaliger
Aufforderung / Mahnung berechtigt, einen Betrag bis zu 500,00 € in Abhängigkeit der Zuwiderhandlung für den entstandenen Verwaltungsaufwand zu erheben.
Diese Ordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 06.12.2003 beschlossen und ist für jedes Mitglied des Vereins verbindlich.
Der Vorstand